den lobbyisten straft die schweinegrippe
Hat doch gerade, in den Nachrichten, 20 Uhr, auf DeutschlandRadioKultur, irgendein Vorsitzender die Regel rausgegeben:
"Wer Grippe hat, hat die Schweinegrippe." und er fordert zum unverzüglichen Impfen auf ...
So jetzt prüfen wir doch einmal die Straftatbestände die dieser Herr verwirklicht.
1. Er unterstellt, wer eine Grippe hat, hat die Schweinegrippe und muss sich deshalb impfen lassen, sonst steckt er andere an. Er unterstellt mithin jedem Kranken, fahrlässige Tötungsabsicht. Diesen Tatbestand können wir als Nötigung unter § 240 StGB (Strafgesetzbuch) Nötigung Abs. 1 : "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."; subsumieren.
2. Er stellt eine Behauptung auf die wahrheitswidrig und durch nichts bewiesen ist, öffentlich, kraft seines Amtes. Damit diskriminiert er Menschen die nachweisbar andere Auffassungen haben, will Panik schaffen und beschuldigt letztlich Leute unter falschen Voraussetzungen. Und fordert sie auf die Praxisgebühr sinnlos zu bezahlen und letztlich die Kosten zu tragen.
Diesen Tatbestand können wir unter Betrug § 263
Abs. 1 StGB : "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.", subsumieren.
3. Er hetzt, kraft seines Amtes, öffentlich über einen öffentlich rechtlichen Rundfunksender das Volk auf, indem er Panik inszeniert und unbewiesene Dinge, kritiklos verbreiten darf. Er unterstellt jedem der Grippe oder Grippeähnliche Erscheinungen hat, das dieser die Schweingrippe hat.
Das ist Verleumdung, zu subsumieren unter § 187 StGB.
Verleumdung: "Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Und § 186 StGB:
Üble Nachrede: "Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Und 4. da DeutschlandRadioKultur ihm ein Podium für diesen Wahnsinn gab, also Beihilfe leistete, hat sich Dradio strafbar im Sinne von § § 27 Abs. 1 StGB gemacht: "Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat."
Zusammenfassung:
- Nötigung
- Betrug
- Verleumdung
- Üble Nachrede
- Beihilfe zu Straftatbeständen
"Wer Grippe hat, hat die Schweinegrippe." und er fordert zum unverzüglichen Impfen auf ...
So jetzt prüfen wir doch einmal die Straftatbestände die dieser Herr verwirklicht.
1. Er unterstellt, wer eine Grippe hat, hat die Schweinegrippe und muss sich deshalb impfen lassen, sonst steckt er andere an. Er unterstellt mithin jedem Kranken, fahrlässige Tötungsabsicht. Diesen Tatbestand können wir als Nötigung unter § 240 StGB (Strafgesetzbuch) Nötigung Abs. 1 : "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."; subsumieren.
2. Er stellt eine Behauptung auf die wahrheitswidrig und durch nichts bewiesen ist, öffentlich, kraft seines Amtes. Damit diskriminiert er Menschen die nachweisbar andere Auffassungen haben, will Panik schaffen und beschuldigt letztlich Leute unter falschen Voraussetzungen. Und fordert sie auf die Praxisgebühr sinnlos zu bezahlen und letztlich die Kosten zu tragen.
Diesen Tatbestand können wir unter Betrug § 263
Abs. 1 StGB : "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.", subsumieren.
3. Er hetzt, kraft seines Amtes, öffentlich über einen öffentlich rechtlichen Rundfunksender das Volk auf, indem er Panik inszeniert und unbewiesene Dinge, kritiklos verbreiten darf. Er unterstellt jedem der Grippe oder Grippeähnliche Erscheinungen hat, das dieser die Schweingrippe hat.
Das ist Verleumdung, zu subsumieren unter § 187 StGB.
Verleumdung: "Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Und § 186 StGB:
Üble Nachrede: "Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Und 4. da DeutschlandRadioKultur ihm ein Podium für diesen Wahnsinn gab, also Beihilfe leistete, hat sich Dradio strafbar im Sinne von § § 27 Abs. 1 StGB gemacht: "Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat."
Zusammenfassung:
- Nötigung
- Betrug
- Verleumdung
- Üble Nachrede
- Beihilfe zu Straftatbeständen
raumschots - 5. Nov, 20:47