Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Wenn man eine Beschleunigung des Wachstums gesetzlich verordnen kann...toll, dann wird es ja richtig krachen in unserem Land, bei diesen Wahnsinnsänderungen:
Aktueller Stand und Kurzinformation
09.11.2009: Kabinettsbeschluss
12.11.2009: 1. Lesung im Bundestag
04.12.2009: voraussichtlich 2. und 3. Lesung im Bundestag
18.12.2009: geplante Zustimmung im Bundesrat
Als eine der ersten gesetzgeberischen Maßnahmen hat die neue Regierung das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) auf den Weg gebracht.
Das Gesetz enthält u.a. folgende Maßnahmen:
Einkommensteuer:
Die Freibeträge für Kinder werden von insgesamt 6.024 € auf 7.008 € angehoben <b>(im Spitzensteuersatz = € 500,-- mehr im Säckel!!!).
Zugleich wird das Kindergeld ab dem 1.1.2010 für jedes Kind um 20 € erhöht <b>(für NormalEltern = € 240,-- mehr im Säckel</b>)(§ 32 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 BKGG).
(Es geht nur eins, beides geht nicht...und man kann ersteinmal die 20 Euros pro Monat kassieren und in der Steuererklärung dann für den Freibetrag votieren, dann bekommt man noch immer 260 Euros nachgezahlt, also die Spitzenverdiener müssen nicht erst auf das nächste Jahr warten....hihi...händereib...)
Einführung einer Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 €. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 € zugelassen (§ 6 Abs. 2 u. 2a, § 9 Abs. 1, § 52 Abs. 16 und 23d EStG). (Wie gehabt...Verarschung)
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Dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von 3 Mio. € bei der Zinsschranke (§§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst a, 52 Abs. 12d Satz 3 EStG). (Der Paragraf gehört abgeschafft, der ist eine Sauerei...)
Einführung eines Vortrags des EBITDA bei der Zinsschranke rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren (§ 4h Abs. 1, 4 Satz 1, § 52 Abs. 12d Satz 4 u. 5 - neu - EStG).
Verbesserung der Anwendung der sog. Escape-Klausel bei der Zinsschranke für deutsche Konzerne (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Satz 3, § 52 Abs. 12d Satz 4 - neu - EStG). (wen bevorzugen wir denn da, mal wieder?)
Körperschafsteuer:
Zulassung des Übergangs der Verluste in Höhe der stillen Reserven bei Beteiligungserwerben an Körperschaften. Durch die Neuregelung im Rahmen der Verlustabzugsbeschränkungen bleiben die nicht genutzten Verluste in Höhe der stillen Reserven des steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Gesellschaft erhalten, die auf den anteiligen Beteiligungserwerb entfallen (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG, § 34 Abs. 7b KStG).
Zulassung des Abzugs von Verlusten bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen (§ 8c Abs. 1 Satz 6 KStG, sog. „Konzernklausel“).
Aufhebung der zeitlichen Beschränkung bei der mit dem Bürgerentlastungsgesetz eingeführten körperschaftsteuerlichen Sanierungsklausel. Verlustvorträge im Sanierungsfalle bleiben damit unbefristet erhalten (§ 8c Abs. 1a, § 34 Abs. 7c KStG). (Also Leute...das ist ja wohl die Höhe...da werden mal wieder die Heuschrecken bevorzugt, die gehen doch gar nicht beim Aldi einkaufen...die kaufen doch ganz was anderes...)
Gewerbesteuer:
Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern von 65 % auf 50 % (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). (Da werden die Gemeinden sich aber "freuen"...)
Grunderwerbsteuer:
Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen werden unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt (§ 6a - neu - GrEStG). (Na dann...dann wollen wir doch mal schön umstrukrurieren damit wir keine 3,5 % mehr zahlen müssen, da geht der Betrieb dann gleich für einkaufen...in China...)
Umsatzsteuer:
Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 - neu - UStG). Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.
(bei einem Zimmerpreis von rd. € 500,--pro Tag, ergibt das € 60,-- Ersparnis! 19-7=12%. Bei einer durchschnittlichen Hotelauslastung von 45% ergibt das im Jahr: 162 x 60 = 9.720,-- Euros. Nur welches Hotel vermietet Zimmer für € 500,-- die Nacht?)
Erbschaftsteuer:
Senkung der Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG<b>).(Erbt nun son verwöhntes Plag rd. € 25.565.000,-- dann braucht es statt 30% nur noch 15% ErbSt zu zahlen, eine satte Ersparnis von € 3.834.750,-- na, das wird das Gör doch gleich bei Aldi in den Konsum stecken...!)
Die JahrhundertRegelung....welch krankes Gehirn lässt sich nur solche Sachen einfallen?:
Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung (Regelverschonung) ungekürzt erhalten zu können, wird von derzeit 650 % auf 400 % herabgesetzt. Der Zeitraum, für den die Lohnsumme zu überwachen ist, wird von sieben auf fünf Jahre verringert. Zusätzlich sollen auch Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, nicht der Lohnsummenregelung unterliegen (§13a Abs. 1 Satz 2 u. 4 ErbStG).
Der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung (Regelverschonung) ungekürzt erhalten zu können, wird von derzeit sieben auf fünf Jahre herabgesetzt (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG).
Im Fall der Option des Erwerbers für eine vollständige Verschonung (Optionsverschonung) wird in Nr. 1 die erforderliche Lohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, auf 700 % und in Nr. 2 der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, auf sieben Jahre herabgesetzt (§ 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG).
Die geänderten Vorschriften des ErbStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
Energiesteuer:
Verzicht auf die im Energiesteuergesetz vorgesehene Reduzierung der steuerlichen Entlastungssätze für reine Biokraftstoffe (Fortschreibung der Entlastungssätze des Jahres 2009)
Aktueller Stand und Kurzinformation
09.11.2009: Kabinettsbeschluss
12.11.2009: 1. Lesung im Bundestag
04.12.2009: voraussichtlich 2. und 3. Lesung im Bundestag
18.12.2009: geplante Zustimmung im Bundesrat
Als eine der ersten gesetzgeberischen Maßnahmen hat die neue Regierung das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) auf den Weg gebracht.
Das Gesetz enthält u.a. folgende Maßnahmen:
Einkommensteuer:
Die Freibeträge für Kinder werden von insgesamt 6.024 € auf 7.008 € angehoben <b>(im Spitzensteuersatz = € 500,-- mehr im Säckel!!!).
Zugleich wird das Kindergeld ab dem 1.1.2010 für jedes Kind um 20 € erhöht <b>(für NormalEltern = € 240,-- mehr im Säckel</b>)(§ 32 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 BKGG).
(Es geht nur eins, beides geht nicht...und man kann ersteinmal die 20 Euros pro Monat kassieren und in der Steuererklärung dann für den Freibetrag votieren, dann bekommt man noch immer 260 Euros nachgezahlt, also die Spitzenverdiener müssen nicht erst auf das nächste Jahr warten....hihi...händereib...)
Einführung einer Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 €. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 € zugelassen (§ 6 Abs. 2 u. 2a, § 9 Abs. 1, § 52 Abs. 16 und 23d EStG). (Wie gehabt...Verarschung)
</i
Dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von 3 Mio. € bei der Zinsschranke (§§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst a, 52 Abs. 12d Satz 3 EStG). (Der Paragraf gehört abgeschafft, der ist eine Sauerei...)
Einführung eines Vortrags des EBITDA bei der Zinsschranke rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren (§ 4h Abs. 1, 4 Satz 1, § 52 Abs. 12d Satz 4 u. 5 - neu - EStG).
Verbesserung der Anwendung der sog. Escape-Klausel bei der Zinsschranke für deutsche Konzerne (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Satz 3, § 52 Abs. 12d Satz 4 - neu - EStG). (wen bevorzugen wir denn da, mal wieder?)
Körperschafsteuer:
Zulassung des Übergangs der Verluste in Höhe der stillen Reserven bei Beteiligungserwerben an Körperschaften. Durch die Neuregelung im Rahmen der Verlustabzugsbeschränkungen bleiben die nicht genutzten Verluste in Höhe der stillen Reserven des steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Gesellschaft erhalten, die auf den anteiligen Beteiligungserwerb entfallen (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG, § 34 Abs. 7b KStG).
Zulassung des Abzugs von Verlusten bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen (§ 8c Abs. 1 Satz 6 KStG, sog. „Konzernklausel“).
Aufhebung der zeitlichen Beschränkung bei der mit dem Bürgerentlastungsgesetz eingeführten körperschaftsteuerlichen Sanierungsklausel. Verlustvorträge im Sanierungsfalle bleiben damit unbefristet erhalten (§ 8c Abs. 1a, § 34 Abs. 7c KStG). (Also Leute...das ist ja wohl die Höhe...da werden mal wieder die Heuschrecken bevorzugt, die gehen doch gar nicht beim Aldi einkaufen...die kaufen doch ganz was anderes...)
Gewerbesteuer:
Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern von 65 % auf 50 % (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). (Da werden die Gemeinden sich aber "freuen"...)
Grunderwerbsteuer:
Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen werden unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt (§ 6a - neu - GrEStG). (Na dann...dann wollen wir doch mal schön umstrukrurieren damit wir keine 3,5 % mehr zahlen müssen, da geht der Betrieb dann gleich für einkaufen...in China...)
Umsatzsteuer:
Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 - neu - UStG). Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.
(bei einem Zimmerpreis von rd. € 500,--pro Tag, ergibt das € 60,-- Ersparnis! 19-7=12%. Bei einer durchschnittlichen Hotelauslastung von 45% ergibt das im Jahr: 162 x 60 = 9.720,-- Euros. Nur welches Hotel vermietet Zimmer für € 500,-- die Nacht?)
Erbschaftsteuer:
Senkung der Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG<b>).(Erbt nun son verwöhntes Plag rd. € 25.565.000,-- dann braucht es statt 30% nur noch 15% ErbSt zu zahlen, eine satte Ersparnis von € 3.834.750,-- na, das wird das Gör doch gleich bei Aldi in den Konsum stecken...!)
Die JahrhundertRegelung....welch krankes Gehirn lässt sich nur solche Sachen einfallen?:
Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung (Regelverschonung) ungekürzt erhalten zu können, wird von derzeit 650 % auf 400 % herabgesetzt. Der Zeitraum, für den die Lohnsumme zu überwachen ist, wird von sieben auf fünf Jahre verringert. Zusätzlich sollen auch Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, nicht der Lohnsummenregelung unterliegen (§13a Abs. 1 Satz 2 u. 4 ErbStG).
Der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung (Regelverschonung) ungekürzt erhalten zu können, wird von derzeit sieben auf fünf Jahre herabgesetzt (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG).
Im Fall der Option des Erwerbers für eine vollständige Verschonung (Optionsverschonung) wird in Nr. 1 die erforderliche Lohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, auf 700 % und in Nr. 2 der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, auf sieben Jahre herabgesetzt (§ 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG).
Die geänderten Vorschriften des ErbStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
Energiesteuer:
Verzicht auf die im Energiesteuergesetz vorgesehene Reduzierung der steuerlichen Entlastungssätze für reine Biokraftstoffe (Fortschreibung der Entlastungssätze des Jahres 2009)
raumschots - 13. Nov, 09:57